Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 79
§ 79 – Grundsatz
Für die Berechnung von Renten mit Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind die vorangehenden Vorschriften über die Rentenhöhe und die Rentenanpassung anzuwenden, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
Kurz erklärt
- Die Berechnung von Renten in der knappschaftlichen Rentenversicherung folgt bestimmten Vorschriften.
- Diese Vorschriften betreffen die Höhe der Rente und deren Anpassung.
- Es gibt Ausnahmen, die im weiteren Verlauf des Gesetzes geregelt sind.
- Die allgemeinen Regeln gelten, solange keine speziellen Bestimmungen vorhanden sind.
- Die Regelungen sind wichtig für die Rentenberechnung in der knappschaftlichen Rentenversicherung.